Corona-Verordnung bringt Erleichterungen | Zur Webseitenansicht
 
   
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Corona
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Corona-Verordnung bringt Erleichterungen
Ab heute, 24. Februar 2022, gilt die neue Corona-Verordnung.
 

Damit treten in zahlreichen Bereichen erste Lockerungen in Kraft. Die allgemeinen Regelungen zum Abstandhalten, zur Hygiene und zum Lüften sowie die Maskenpflicht gelten unverändert.


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 Newsletter 06/2022 
 
   
 
Was gilt für körpernahe Dienstleistungen?

Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen entfällt die 3G-Regel für Kundinnen und Kunden sowie die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung. Allerdings muss ein QR-Code für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI gut sichtbar zur Verfügung gestellt werden. Die FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen bleibt ebenso wie die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln bestehen.


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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Das Bundesgesundheitsministerium hat seine FAQs aktualisiert. Demnach sind Handwerkerinnen und Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes in betreffenden Einrichtungen tätig sind, grundsätzlich von der Impfpflicht ausgenommen.


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Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022: Keine Aussetzung

Das Bundesfinanzministerium lehnt die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 ab und verweist auf Stundungsmöglichkeiten.


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