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Das Bundesfinanzministerium lehnt die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 ab und verweist auf StundungsmöglichkeitenUmsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022: Keine Aussetzung

In den ersten zwei Pandemie-Jahren hat die Finanzverwaltung den von der Corona-Pandemie besonders stark betroffenen Unternehmen eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen unter Verzicht auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung gewährt.

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuer des vorangegangenen Jahres. Ihre Zahlung ist freiwillig und ermöglicht es dem Unternehmen, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils einen Monat später abzugeben.

Für 2022 hat das Bundesfinanzministerium die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung abgelehnt und auf die Möglichkeit der Steuerstundung verwiesen. Für besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen besteht die Möglichkeit der zinslosen Stundung für Umsätze bis zum 31. März 2022, ggf. mit Anschlussstundung bis zum 30. Juni 2022