Betriebe müssen Corona-Tests anbieten | Zur Webseitenansicht
 
   
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Corona-Selbsttests
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Betriebe müssen Corona-Tests anbieten
Am 20. April 2021 ist die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten.
 

Demnach müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens ein Testangebot pro Kalenderwoche unterbreiten. Bestimmten Beschäftigtengruppen (z. B. körpernahe Dienstleistungen und Beschäftigte mit häufig wechselnden Personenkontakten) mit erhöhtem Infektionsrisiko müssen mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche angeboten werden.


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 Newsletter 09/2021 
 
   
 
Corona-Virus
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Niedersächsische Corona-Verordnung
Die Verordnung wurde bis zum 9. Mai 2021 verlängert. Für vollständig Geimpfte entfällt die Testpflicht.


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Corona-Schutzimpfung
© WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com
 
Bezahlte Freistellung bei Corona-Impfung?

Ob Beschäftigte für die Corona-Impfung einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, erklärt Dr. jur. Andreas Bierich, Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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Friseurin wäscht die Haare einer Kundin
© www.amh-online.de
 
Was gilt für Friseurbetriebe?

Die Arbeitsschutzverordnung sieht ein zweites zusätzliches Testangebot vor. Außerdem entfällt für vollständig Geimpfte (Kunden und dienstleistende Personen) die Testpflicht.


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Kosmetikerin mit Mundschutz
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Was gilt für Kosmetik- und Nagelstudios?

Analog zu den Friseurbetrieben muss den Beschäftigten ein zweites zusätzliches Testangebot unterbreitet werden. Für vollständig Geimpfte entfällt auch hier die Testpflicht.


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