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Corona
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Corona-Regeln
Niedersachsen macht von Übergangsregelung Gebrauch
 

Seit dem 20. März 2022 gilt das neue Infektionsschutzgesetz. Damit ist die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen entfallen. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht gelten nicht mehr.


Allerdings erlaubt das Infektionsschutzgesetz eine Übergangsregelung, mit der die Länder die bisherigen Schutzmaßnahmen bis zum 2. April 2022 weitgehend aufrechterhalten können. Von dieser Übergangsregelung macht das Land Niedersachsen Gebrauch und hat seine Corona-Verordnung entsprechend angepasst.


Wenngleich die bundesweite 3G-Pflicht am Arbeitsplatz entfallen ist, schreibt die Niedersächsische Corona-Verordnung für bestimmte Bereiche eine tägliche Testung auf Basis eines Testkonzepts vor (sofern kein gültiger Impf- oder Genesenennachweis erbracht wird). Dies gilt u. a. für die Bereiche Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen.


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 Newsletter 07/2022 
 
   
 
Corona-Arbeitsschutzverordnung

Angesichts der hohen Infektionszahlen wurde die Arbeitsschutzverordnung überarbeitet und verlängert. Unternehmen müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nunmehr selbst im betrieblichen Hygienekonzept festschreiben und umsetzen.


Damit erhalten Unternehmen bei der künftigen Festlegung der Maßnahmen mehr Spielraum, da die Schutzmaßnahmen nun nicht mehr unmittelbar in der Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben sind, sondern unter Berücksichtigung des örtlichen Infektionsgeschehens und der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren festgelegt werden können.


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