Vollgestopfte Mülltonne
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Das gilt ab 2023Mehrwegangebotspflicht

Um Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen, müssen Letztvertreiber von Lebensmittelverpackungen und Bechern aus Einwegplastik ab 2023 grundsätzlich eine Mehrwegalternative zum Mitnehmen von Speisen und Getränken anbieten (§ 33 VerpackG). Neben Restaurants gilt diese Pflicht somit auch für Cafés, Bistros, Imbisse oder Cateringbetriebe. Dabei gilt, dass der Verkauf in einer Mehrweckverpackung nicht teurer sein darf als in einer Einwegkunststoffverpackung; das Erheben von Pfand auf Mehrwegverpackungen ist zulässig.

Ausnahmeregelung für kleine Betriebe

Für kleine Betriebe mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche gibt es eine Ausnahme: hier ist es ausreichend, wenn sie statt der Mehrwegalternative ihren Kund*innen anbieten, die Waren in selbstmitgebrachte Behältnisse zu füllen.

 Laut FAQs des Bundesumweltministeriums können Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, von der Ausnahme keinen Gebrauch machen: Zwar mag ihre Verkaufsfläche kleiner als 80 Quadratmeter sein. Aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt die Ausnahme nicht für sie.

 

Über das Angebot der Mehrwegbehälter bzw. das Angebot mitgebrachte Behältnisse zu nutzen, müssen die Kund*innen durch gut sicht- und lesbare Informationstafeln oder-schilder hingewiesen werden. Werden die Vorgaben nicht beachtet, drohen hohe Bußgelder.

Mehr Infos

 www.esseninmehrweg.de/verpackungsnovelle

 Mehrweg fürs Essen zum Mitnehmen - Infos der Bundesregierung


Info-Plakate

Die Braunschweig Zukunft GmbH und die Braunschweig Stadtmarketing GmbH stellen auf ihrer Website Infoplakate zur Mehrwegangebotspflicht in verschiedenen Größen und Dateiformaten zum Download bereit.