Heizkostenzuschuss
riechers / Handwerkskammer

230 Euro ZuschussHeizkostenzuschuss für AFBG-Geförderte und Auszubildende

Das am 1. Juni 2022 in Kraft tretende Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG)“ regelt u. a. für folgende Personengruppen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 230 Euro:

  • Fortbildungsteilnehmende mit bewilligtem Unterhaltszuschuss nach § 10 Absatz 2 AFBG
  • Nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende mit bewilligten BAföG-Leistungen
  • Auszubildende mit bewilligter Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III
  • Menschen mit Behinderungen mit bewilligtem Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III

Voraussetzungen

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestens ein Monat des bewilligten Förderzeitraums muss in dem Zeitraum Oktober 2021 – März 2022 liegen.
  • Keine Bewilligung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
  • Keine Berücksichtigung als Haushaltsmitglied einer anderen wohngeldbeziehenden Person beim Wohngeld oder beim Heizkostenzuschuss für den Wohngeldhaushalt


Heizkostenzuschuss wird automatisch ausgezahlt

Alle Berechtigten bekommen den Heizkostenzuschuss von Amts wegen gezahlt, also ohne gesonderten Antrag. Er wird im Sommer aufs Konto überwiesen, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.