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Bei medizinischer Notwendigkeit besteht in den Gesundheitsgewerken keine Pflicht zur 3G-, 2G- oder 2G-Plus-Regel.Medizinische Notwendigkeit entbindet von Testpflicht

Die medizinisch notwendigen körpernahen Leistungen bei Optikern, Hörgeräteakustikern, Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nicht von den Testpflicht-Einschränkungen betroffen.

Da bei diesen Dienstleistungen eine medizinische Notwendigkeit der körpernahen Dienstleistungen zu vermuten ist, auch wenn keine ärztliche Verordnung oder kein Attest vorgelegt wird, bestehen bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen dieser Gesundheitshandwerksberufe keine verpflichtenden 3G-, 2G- oder 2G-Plus-Regelungen nach § 8 a Nds. Corona-VO.

Für alle vorgenannten körpernahen Dienstleistungsunternehmen gilt aber weiterhin die Dokumentationspflicht der anwesenden Kundinnen und Kunden und eine verbindliche Maskenpflicht.



Weiterführende Informationen finden Sie hier:

 www.niedersachsen.de/Coronavirus

Zu den aktuellen Vorschriften des Landes Niedersachsen gelangen Sie hier:

 www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html