Corona
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Von besonderer Relevanz für Betriebe sind vor allem die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zum Homeoffice für Bürotätigkeiten.Änderungen am Infektionsschutzgesetz

Mit den vom Bundestag beschlossenen  Änderungen am Infektionsschutzgesetz sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der pandemischen Lage getroffen werden. Von besonderer Relevanz für Betriebe sind vor allem die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zum Homeoffice für Bürotätigkeiten.

Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz wurde am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 24. November 2021, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022, in Kraft.

Änderungen im Überblick

3G am Arbeitsplatz

Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG-E wird eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 28b Abs. 1 IfSG-E).

Zudem soll die 3G-Regel auch für betrieblich veranlasste Sammeltransporte der Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte gelten.

Arbeitgebern wird damit auferlegt, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3 IfSG-E).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben (§ 28b Abs. 6 IfSG-E).

 FAQs des Bundesarbeitsministeriums zur 3G-Regel am Arbeitsplatz

Können sich Soloselbständige bei der Arbeit einen Nachweis ausstellen?

Nein, sie können sich nicht selbst eine Testbestätigung ausstellen, sondern müssen sich dafür in ein Testzentrum, eine Apotheke oder eine Arztpraxis begeben.


Homeoffice

Nach § 28b Abs. 4 IfSG-E haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.


Dienstleistungen in Pflegeeinrichtungen

Gemäß § 28b Abs. 2 IfSG-E sollen bestimmte Einrichtungen und Unternehmen zum Schutz besonders vulnerabler Personen, die hier betreut und versorgt werden, nur nach Vorlage eines negativen Corona-Tests betreten werden.

Für Beschäftigte gilt die tagtägliche Testung, für Besucher ist diese maximal zweimal pro Woche gefordert. Als Besucher im Sinne dieser Regelung gelten ausweislich der Gesetzesbegründung auch Handwerkerinnen und Handwerker, die ihre Dienstleistungen in diesen Einrichtungen erbringen.


Schutzmaßnahmen der Länder

Mit dem neu eingeführten § 28a Abs. 8 IfSG-E erhalten die Länder weiter die Möglichkeit, auch nach Ende der epidemischen Lage Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs.1 bis 6 IfSG anzuwenden, soweit die konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus besteht und das Parlament die Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG festgestellt hat. Bestimmte Maßnahmen sollen dabei ausgeschlossen sein wie beispielsweise die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen sowie die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel.