Corona-Schutzimpfung
WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com

Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich erklärt, ob Arbeitnehmer*innen für die Corona-Impfung einen Anspruch auf bezahlte Freistellung habenBezahlte Freistellung bei Corona-Impfung?

Die Impfkampagne zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nimmt langsam Fahrt auf. Zwar lässt der Impftermin für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht gesundheitlich oder berufsbedingt als Risikogruppe gelten, noch auf sich warten. Doch wenn Arbeitnehmer*innen in den nächsten Wochen ein Impfangebot in einem Impfzentrum unterbreitet wird, stellt sich die Frage nach der Freistellung.

Arbeitnehmende sind generell gehalten, persönliche Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Dazu zählen auch Arzt- und Impftermine, die nicht in die Arbeitszeit, sondern in die Freizeit zu legen sind. Anderenfalls erlischt der Vergütungsanspruch für die Zeit der Abwesenheit. Natürlich gilt das so nur im Regelfall. Ist der*die Arbeitnehmer*in dagegen rechtlich verpflichtet, sich impfen zu lassen, besteht ein Vergütungsanspruch. Das dürfte aber eher die Ausnahme sein.

Eine Vergütungspflicht besteht allerdings auch dann, wenn der Impftermin von einer Behörde vorgegeben wird und der*die Arbeitnehmer*in ihn sich nicht aussuchen kann. Derzeit ist es Arbeitnehmer*innen nicht möglich, auf einen Impftermin im Impfzentrum Einfluss zu nehmen; dieser wird vielmehr regelmäßig zugewiesen. Der*die Arbeitgeber*in könnte daher unter Umständen gemäß § 616 BGB zu einer bezahlten Freistellung verpflichtet sein. Denn in § 616 BGB ist geregelt, dass sich der*die Arbeitnehmer*in in Ausnahmefällen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen lassen kann. Wenn ein Impftermin nicht außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden kann, könnte § 616 BGB Anwendung finden. Diese Frage ist derzeit unter Arbeitsrechtlern umstritten; eine gerichtliche Entscheidung ist dazu noch nicht ergangen.

Zu beachten ist auch, dass arbeitsvertraglich oder durch den einschlägigen Tarifvertrag die Anwendung des § 616 BGB abbedungen werden kann. Allerdings verringert die Corona-Impfung das Infektionsrisiko im Unternehmen und damit auch das Risiko coronabedingter Ausfälle von Arbeitnehmenden. Es ist daher jedem*jeder Arbeitgeber*in zu raten, impfwillige Arbeitnehmer*innen durch eine bezahlte Freistellung für die Zeit der Wahrnehmung des Impftermins zu unterstützen, solange nicht ein Impftermin beim Hausarzt frei vereinbart werden kann.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht





Zu weiteren arbeitsrechtlichen Fragen beraten die Kreishandwerkerschaften exklusiv die Mitglieder einer Innung.