Lupe auf Tastatur, Laptop, Digitalisierung, PC, Vergrößerung, Blau, Internet, Suche, Finden, Handwerkersuche
Vasina Nazarenko - Fotolia.com

Eine mangelnde Mitwirkung (Rückmeldung) kann grundsätzlich zur vollständigen Rückforderung der gewährten Hilfen führen.Schlussabrechnung zu Corona-Soforthilfen

Die zu Beginn der Corona-Krise gewährten Soforthilfen zielten darauf ab, den betroffenen Unternehmen möglichst schnell und unbürokratisch zu helfen. Die Höhe der Hilfen basierte dabei auf Schätzungen zu den Einnahmen und Ausgaben. Im Rahmen einer Schlussabrechnung werden die geschätzten Antragsangaben von der NBank mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben überprüft. Im Falle einer Überkompensation müssen – wie im Bescheid angekündigt – zu viel erhaltene Beträge zurückgezahlt werden.

Schlussabrechnung – Rückmeldung erforderlich

Um die Schlussabrechnung vorzunehmen, hat die NBank alle begünstigten Unternehmen angeschrieben. Die Abrechnung selbst erfolgt digital über ein sog. Datenportal.

Laut NBank kann eine mangelnde Mitwirkung grundsätzlich zur vollständigen Rückforderung (Widerruf der Förderung) führen. Wir empfehlen daher, fehlende Meldungen schnellstmöglich im Datenportal abzugeben, um eine eventuelle Rückforderung abzuwenden.

Wenngleich die offizielle Rückmeldefrist (28. Januar 2022) bereits verstrichen ist, können Rückmeldungen weiterhin über das Datenportal der NBank vorgenommen werden. Laut NBank bleibt das Datenportal bis auf Weiteres erreichbar.



Verlängerte Rückzahlungsfrist

Falls die Soforthilfe – komplett oder anteilig – zurückgezahlt werden muss, gilt für die Rückzahlung eine verlängerte Frist: Bis zum 31. Oktober 2022 können Rückzahlende ohne weiteren Antrag eine Ratenzahlung oder eine Komplettrückzahlung vornehmen.

Webinare

Die NBank bietet an verschiedenen Terminen Webinare an, um Fragen zum Rückmeldeverfahren, zum Rückmeldeportal, zum Berechnungstool der NBank und zum Vorgehen bei einer möglichen Rückzahlung zu klären.

Außerdem bietet ein Tutorial der IHK Oldenburg Hilfestellung bei der Schlussabrechnung.



 Hinweis: Wenn Sie für die Durchführung der Buchhaltung eine*n Steuerberater*in beauftragt haben, kann diese*r Ihnen die notwendigen Finanzinformationen zur Verfügung stellen.