Impfpass, WHO, Impfbescheinigung
Schmitz / Handwerkskammer

Für einen vollständigen Impfschutz sind nunmehr zwei Impfungen erforderlich. Dies hat auch Auswirkungen auf die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.Johnson&Johnson-Impfung: Regeln geändert

Nach den neuen Maßgaben gelten Personen, die lediglich einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson geimpft wurden, ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Allen Betroffenen wird zur Vervollständigung der Grundimmunisierung dringend eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Impfung mit Janssen empfohlen.

Somit ist nun auch beim Impfstoff von Johnson&Johnson erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und der Corona-Verordnung des Landes zu betrachten.

Diese Neuregelung des Bundes bedeutet, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Janssen eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ betrachtet werden können und nicht mehr von der Befreiung von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung umfasst sind.

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Auswirkungen auf betriebliche 3G-Regelung

Durch die Neubewertung der „Johnson&Johnson“-Impfung müssen Arbeitgeber*innen sämtliche im Rahmen der 3G-Regelung bereits hinterlegten Nachweise auf ihre Gültigkeit nach den aktuellen Regelungen überprüfen.

Datenschutzrechtlich lässt sich vertreten, dass die Erhebung dieser besonderen personenbezogenen Daten (Anzahl der Impfdosen) zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 28b IfSG zum Zweck der Zugangskontrollen gedeckt ist.