Sanduhr auf Kalender
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Für bestimmte systemkritische Bereiche gilt eine begrenzte Ausnahmebewilligung vom Verbot der Sonntagsarbeit und der zulässigen WochenarbeitszeitAllgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz

Wegen der durch Omikron zu erwartenden Personalausfälle im Bereich der kritischen Infrastruktur hat das Niedersächsische Gesundheitsministerium eine  Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (PDF) auf den Weg gebracht.

Die Verfügung ermöglicht in Arbeitsbereichen, die besonders mit der Bewältigung der Corona-Pandemie konfrontiert sind und zur kritischen Infrastruktur gehören, Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden in einzelnen Wochen.
Die maximal mögliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden bleibt unberührt. Im Durchschnitt darf deshalb auch weiterhin innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen keinesfalls mehr als acht Stunden werktäglich gearbeitet werden. Mindestens 15 Sonntage müssen im Jahr 2022 beschäftigungsfrei bleiben. In der Praxis werden damit beispielsweise Mehrschichtensysteme oder „Arbeitsblöcke“ ermöglicht. Außerdem ist die geleistete Mehrarbeit – wie bisher auch – auszugleichen.

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, einen rechtlichen Rahmen für zeitlich befristete und flexible Lösungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu schaffen. Die Anordnung von Mehrarbeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt weiterhin mitbestimmungspflichtig. Das heißt, dass die betrieblichen Interessenvertretungen anzuhören und einzubinden sind, sodass die Interessen der Beschäftigten auf diesem Wege gewahrt bleiben.

Für welche Bereiche gilt die Verfügung?

Die Allgemeinverfügung kann von Einrichtungen wie Not- und Rettungsdiensten, Testzentren oder Energie- und Wasserversorgungsbetrieben, aber auch von Betrieben in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik in Anspruch genommen werden. Bedingung für Betriebe in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik ist, dass das Infektionsgeschehen in einem Betrieb nachweislich eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot und/oder von der täglichen Höchstarbeitszeit erforderlich macht.



Die Verfügung ist am 12. Januar 2022 in Kraft getreten und ist bis zum 10. April 2022 befristet.